Bericht über den Strafprozess gegen Gerhard Förster und Jürgen Graf wegen "Rassendiskriminierung" in Baden (Schweiz) am 16. Juli 1998
basierend auf Xaver März' Prozessbericht für RECHT+FREIHEIT
(22. Juli 1998) Vorbemerkung: Dieser Bericht ist anhand von Aufzeichnungen entstanden. Da sein Verfasser nicht stenographieren kann, sind seine Notizen rudimentärer Art. Wenn im folgenden zahlreiche Aussagen der Beteiligten in der direkten Rede wiedergegeben werden, versteht es sich deshalb von selbst, dass sie oft nicht wortwörtlich in dieser Form gemacht wurden. Ebenso selbstverständlich ist, dass der Verfasser massive Kürzungen vorgenommen hat. Er bürgt jedoch dafür, den Sinn der betreffenden Aussagen korrekt wiedergegeben zu haben.
EINLEITUNG
Am 16. Juli 1998 fand in Baden der bisher wichtigste politische Prozess aufgrund des "Antirassismusgesetzes" statt. Eingesetzt hatte die Prozesslawine Anfang 1997, nachdem der Artikel 261bis Strafgesetzbuch ("Rassendiskriminierung") während der beiden ersten Jahre seines Bestehens nur sehr zögerlich angewendet worden war. (Man vergleiche hierzu die Broschüre "Abschied vom Rechtsstaat. Das ‘Antirassismusgesetz’ als Instrument zur Errichtung einer totalitären Diktatur in der Schweiz"; herausgegeben vom Presseclub Schweiz, Postfach 105, 4008 Basel.). Die Urteilsverkündung fand am 21.7.1998 statt. Graf und Förster wurden in den Hauptpunkten in anbetracht der geschaffenen Rechtlosigkeit für wahre Holocaust-Forscher erwartungsgemäss schuldig gesprochen.
Graf wurde zu 15 Monaten und Förster zu 12 Monaten Gefängnis ohne Bewährung sowie Graf zu 8’000 und Förster zu 12'000 Franken Strafe verurteilt. Graf hat bereits Berufung eingelegt.
Gerichtspräsident Guido Näf hatte das Verfahren zwei Jahre lang hinausgezögert, offenbar weil er wusste, auf welch schwachen Füssen die Anklage des Staatsanwalts Dominik Aufdenblatten stand (die vom 4. April 1996 stammende Hauptanklageschrift war durch mehrere Zusatzanklagen ergänzt worden). Schliesslich wurde Näf im April 1998 die Führung des Falles entzogen, und es wurde gegen ihn ein disziplinarisches Verfahren eingeleitet, über dessen Ausgang aufgrund des Amtsgeheimnisses nichts bekannt geworden ist. Mit der Führung des Prozesses wurde neu Richterin Andrea Staubli beauftragt.
Gegen Förster waren von der Staatsanwaltschaft 17 Monate Gefängnis ohne Bewährung sowie 22’000 Franken Busse, gegen Graf 18 Monate ohne Bewährung sowie 27’000 Franken Busse verlangt worden; es waren dies die bisher höchsten Strafanträge wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen das "Antirassismusgesetz". Graf war die Veröffentlichung von vier Büchern ("Der Holocaust auf dem Prüfstand", "Der Holocaust-Schwindel", "Auschwitz. Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust", "Todesursache Zeitgeschichtsforschung") sowie einer Broschüre ("Das Rotbuch", auch "Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit" genannt) zur Last gelegt worden; ferner warf man ihm vor, mehrere seiner Texte auf Disketten Ahmed Rami in Schweden sowie Ernst Zündel in Kanada zugestellt zu haben, welche diese Texte dann auf Internet verbreiteten. Förster war angeklagt, die Graf-Bücher "Auschwitz..." und "Todesursache..." sowie das Rotbuch, ferner Bücher von Erich Glagau und Harald Cecil Robinson in seinem Verlag "Neue Visionen" (Postfach, 5436 Würenlos) publiziert zu haben.
Der Prozess begann morgens um 8 Uhr im Saal Roter Turm und endete nach 21.00. Dieser war voll besetzt (ca. 60 Plätze), und war zum weit überwiegenden Teil von Anhängern der beiden Angeklagten; die jüdische Gegenseite hatte, abgesehen von ca. 10 Journalisten, nur wenige Sympathisanten mobilisiert. Etliche Vertreter der revisionistischen Szene stammten aus der Westschweiz und aus dem Ausland.
DIE ANTRÄGE VON DR. URS OSWALD
Gleich nach Verhandlungsbeginn meldete sich Dr. Urs Oswald, Verteidiger von J. Graf, zu Wort und verlangte die Einstellung des Verfahrens. Jeder Angeklagte besitze gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention das Grundrecht auf Verteidung und Selbstverteidigung. Dies sei aber aufgrund der besonderen Auslegung des ARG ("Antirassismusgesetzes") nicht möglich. Würde er, Dr. Oswald, als Anwalt zum Kern des bei diesem Prozess zur Sprache kommenden Themas vorstossen und entsprechende Beweisanträge einbringen, so liefe er selbst Gefahr, wegen Verstosses gegen das ARG verurteilt zu werden. Sollte der Prozess entgegen seinem Antrag dennoch weitergeführt werden, so beantrage er, als Zeugen der Verteidigung Prof. Robert Faurisson aus Frankreich sowie Diplomingenieur Wolfgang Fröhlich aus Österreich zu laden.
Das Gericht zog sich zu einer etwa zwanzigminütigen Beratung zurück. Erwartungsgemäss gab es dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht statt, genehmigte hingegen die Anhörung W. Fröhlichs als sachverständigem Zeugen. Dr. Oswald hatte dem Gericht vor der Verhandlung zwar mitgeteilt, dass zwei Zeugen erscheinen würden, ihm jedoch deren Namen nicht genannt. Robert Faurisson ist einer der weltweit berufensten Experten in Sachen Gaskammerforschung des 3. Reichs. In anbetrachte der politischen Gewichtung des Verfahrens war seine Ablehnung durch das Gericht vorauszusehen. Hingegen ist der Diplom Ingeneur Wolfgang Fröhlich nur in Österreich bekannt; auch der im Saal anwesende Peter Liatowitsch (Basel), jüdischer Anwalt des Nebenklägers Walter Stegemann (Basel), wusste mit dem Namen offenbar nichts anzufangen und erhob keine Einwände gegen Fröhlichs Aussage. Dies wird er im nachhinein bereut haben.
DIE ZEUGENAUSSAGE DES DIPLOMINGENIEURS WOLFGANG FRÖHLICH
Der Ingenieur stellte sich kurz vor. Sein Spezialgebiet seien die Verfahrenstechnik und der Umgang mit Gas. Er habe unzählige Male Begasungen durchgeführt - zur Vernichtung von Ungeziefer, hauptsächlich aber zur Abtötung von Krankheitskeimen.
Die Gerichtsvorsitzende Andrea Staubli wies den Zeugen darauf hin, dass Falschaussagen durch das Gesetz mit Haftstrafen bedroht würden. Anschliessend fragte sie ihn, ob die Bücher Jürgen Grafs seiner Auffassung nach wissenschaftlichen Charakter trügen.
Fröhlich erwiderte, hinsichtlich des historischen Teils sei er als Nichthistoriker zu einer Beurteilung nicht in der Lage. Hingegen seien die Aussagen Grafs zu den technischen Aspekten der behaupteten Massenvernichtung wissenschaftlich absolut haltbar.
Staatsanwalt Dominik Aufdenblatten ersuchte die Gerichtsvorsitzende, Fröhlich nochmals auf seine Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage aufmerksam zu machen, was diese auch tat. Anschliessend entspann sich etwa folgender Wortabtausch:
Aufdenblatten: "Waren Massenvergasungen mit Zyklon-B Ihrer Ansicht nach technisch möglich?"
Fröhlich: "Nein."
Aufdenblatten: "Warum nicht?"
Fröhlich: "Bei dem Insektizid Zyklon-B handelt es sich um auf eine granulatförmige Trägersubstanz adsorbierte Blausäure. Diese wird durch die Berührung mit der Luft freigesetzt. Der Siedepunkt der Blausäure beträgt 25,7 Grad. Je höher die Temperatur, desto rascher die Verdampfungsgeschwindigkeit. Die Entlausungskammern, in denen Zyklon-B in den NS-Lagern und anderswo zum Einsatz kam, wurden auf 30 Grad oder mehr aufgewärmt, so dass die Blausäure die Trägergranulate rasch verliess. Hingegen herrschten in den halbunterirdischen Leichenkellern der Krematorien von Auschwitz-Birkenau, wo Augenzeugenberichten zufolge Massenmorde mit Zyklon-B erfolgt sein sollen, sehr viel tiefere Temperaturen. Selbst wenn man eine Erwärmung der Räume durch die Körpertemperatur der hypothetischen Insassen berücksichtigt, dürfte die Temperatur auch in der warmen Jahreszeit nicht über 15 Grad gelegen haben. Da hätte es viele Stunden gedauert, bis die Blausäure verdampft wäre.
Den Augenzeugenberichten zufolge trat der Tod der Opfer sehr rasch ein; die Zeugen erwähnen Zeiträume von 'sofort' bis '15 Minuten'. Um eine Tötung der Gaskammerinsassen innert dermassen kurzer Zeit zu erreichen, hätten die Deutschen aberwitzig hohe Zyklonmengen einsetzen müssen; ich gehe von 40 bis 50 kg pro Vergasungsvorgang aus. Dies hätte jegliche Arbeit in der Gaskammer radikal verunmöglicht. Die Sonderkommandoleute, die laut den Zeugen mit deren Räumung beauftragt waren, wären gleich nach Betreten der Räume umgefallen, selbst wenn sie Gasmasken getragen hätten; durch die offenen Türen wären ungeheuerliche Blausäuremengen ins Freie geströmt und hätten das ganze Lager verseucht."
Das Publikum bedachte die Ausführungen des Diplomingenieurs mit Applaus.
Aufdenblatten fuhr mit hochrotem Kopf auf und schrie: "Ich fordere das Gericht hiermit auf, gegen Sie Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung laut Artikel 261bis zu erheben; ansonsten werde ich dies selbst tun."
Jürg Stehrenberger, Verteidiger des Angeklagten Förster, erhob sich daraufhin und teilte dem Gericht mit, angesichts dieser unerträglichen Behinderung der Verteidigung werde er erwägen, sein Mandat niederzulegen. Gemeinsam mit Dr. Urs Oswald verliess er den Saal für einige Minuten. Anschliessend gaben die beiden Advokaten bekannt, sie protestierten aufs allerschärfste gegen das Verhalten des Staatsanwalts, würden ihre Pflichten aber weiterhin wahrnehmen, andernfalls den Angeklagten auch noch der letzte Rest an formeller Verteidigung verloren ginge und den Angeklagten später Pflichtverteidiger zugewiesen würden. Zugewiesene Pflichtverteidiger würden nach Lage der Dinge willfährig nach der Pfeife der Staatsanwaltschaft tanzen und de facto die Rolle eines zweiten Anklägers übernehmen, wie dies bei Schauprozessen in der UdSSR der Fall war. Eben dies wollten die Verteidiger Stehrenberger und Dr. Oswald mit der Nichtniederlegung ihrer Mandate verhindern.
Mit seiner Forderung nach Strafanklage gegen den Zeugen Fröhlich hat sich der Staatsanwalt schonungslos selbst demaskiert. Faktisch hat er damit den Straftatbestand der Einschüchterung eines Zeugen begangen.