Jürgen Graf

1. Die juristische Grundlage der Revisionistenprozesse in der Schweiz

Im Gegensatz zur alten Bundesverfassung der Schweiz gewährleistet die neue, 1999 in Kraft getretene, die Meinungs- und Informationsfreiheit ausdrücklich. Dies geht aus folgenden Artikeln hervor:

  • Artikel 16, Absatz 1:
    »Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.«
  • Artikel 16, Absatz 2:
    »Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.«
  • Artikel 17, Absatz 2:
    »Zensur ist verboten.«
  • Artikel 20, Absatz 2:
    »Die Freiheit der Lehre und Forschung ist gewährleistet.«

Daß sich die strafrechtliche Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer gewaltlos vertretenen politischen und historischen Ansichten nicht mit diesen Artikeln in Übereinklang bringen läßt, leuchtet unschwer ein. Folglich hätten sämtliche zuvor auf Grund des »Antirassismusgesetzes« gefällten Urteile nach Inkrafttreten der neuen Verfassung sofort außer Kraft gesetzt werden müssen. Dies ist bekanntlich nicht geschehen, im Gegenteil: Auch nach 1999 wurde eine große Zahl von Verfahren wegen »Rassendiskriminierung« geführt, von denen das spektakulärste der Prozeß gegen den damals 79-jährigen Publizisten Gaston-Armand Amaudruz war. Amaudruz wurde im April 2000 in Lausanne zu einem Jahr Freiheitsentzug ohne Bewährung verurteilt; das Appellationsgericht verringerte die Strafe später auf drei Monate, die der mittlerweile 81-jährige voll absitzen mußte.

Obwohl sich Amaudruz unverhohlen als »Rassisten« bezeichnet hatte (für ihn bedeutet »Rassismus« nicht Hass auf andere Rassen, sondern die Verteidigung der eigenen) und sich in jeder Nummer seiner Zeitschrift Le Courrier du Continent gegen die außereuropäischen Einwanderung wandte, wurde er nicht deswegen verurteilt, sondern einzig und allein darum, weil er die Zahl von sechs Millionen jüdischen NS-Opfern für unmöglich erklärt und wiederholt Zweifel an der Existenz von Menschentötungsgaskammern in deutschen Konzentrationslagern geäußert hatte. Gegen ihn gelangte also der gegen die Revisionisten gerichtete Absatz von Artikel 261bis zur Anwendung, der wie folgt lautet:

»Wer aus einem dieser Gründe [um eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Religion oder Ethnie zu diskriminieren] Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht [...] wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.«

Vom juristischen Standpunkt aus ist dieser Absatz ein Unding. Das Verbum »leugnen« besitzt, im Gegensatz zum neutralen »bestreiten«, die Bedeutung »wider besseres Wissen in Abrede stellen«. Um eine Person wegen »Leugnung von Völkermord« verurteilten zu können, muß ein Richter folglich nachweisen können, daß der Beschuldigte zwar an die Realität des betreffenden Völkermordes glaubt, jedoch so tut, als glaube er nicht daran. Der Richter muß also Gedanken lesen können. Doch angenommen, es gelänge dem Richter zu beweisen, daß der Angeklagte einen Völkermord wider besseres Wissen in Abrede stellt – zu einer Verurteilung würde dies noch nicht ausreichen. Der Richter müßte nämlich zusätzlich nachweisen können, daß der Angeklagte dies aus einem ganz bestimmten Grund tut, nämlich um »eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Religion oder Ethnie zu diskriminieren«. Abermals wird vom Richter also die Kunst des Gedankenlesens verlangt!

Zum nächsten Punkt: Was bedeutet »Völkermord«? Im schweizerischen Strafrecht kommt dieser Begriff nicht vor. Um zu wissen, was darunter zu verstehen sei, wird man sich also auf die Internationale UNO-Konvention vom 9. Dezember 1948 (»Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes«) stützen müssen, die wie folgt lautet:

»In der vorliegenden Konvention heißt Völkermord jede der folgenden Handlungen, sofern sie mit der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
  1. Tötung von Mitgliedern einer Gruppe.
  2. Verursachung von schwerem körperlichen oder geistigem Schaden an Mitgliedern der Gruppe.
  3. Vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen.
  4. Verhängung von Maßnahmen, die auf  Geburtenverhinderungen innerhalb der Gruppe gerichtet sind.
  5. Gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.«

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die nationalsozialistische Politik gegenüber den Juden entsprechend dieser Definition als Völkermord einzustufen ist. Schließlich bestreitet niemand, daß während des Zweiten Weltkriegs eine erhebliche Zahl von Juden getötet wurde. Die Revisionisten stellen beispielsweise das Faktum der Judenerschießungen an der Ostfront nicht in Frage, sondern lediglich den diesen in der offiziellen Geschichtsschreibung zugeschriebenen Umfang. Da in der Völkermordkonvention nicht festgelegt wird, ein wie großer Teil einer Gruppe getötet werden muß, um den Tatbestand des Völkermordes zu erfüllen, wird man davon ausgehen können, daß schon die Tötung einiger tausend Menschen aufgrund ihrer nationalen oder ethnischen Wurzeln als Völkermord zu definieren ist. Ebenso wenig bestreiten die Revisionisten, daß die Nationalsozialisten im Sommer und Herbst 1942, als im KL Auschwitz eine verheerende Flecktyphusepidemie wütete, eine große Zahl von Juden in dieses Lager deportiert haben, mit dem Ergebnis, daß ein Grossteil der Eingelieferten binnen kürzester Zeit der Seuche erlag; die Nationalsozialisten haben diesen Juden somit »vorsätzlich Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet waren, ihre körperliche Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen«.

Für die gerichtliche Verfolgung der Revisionisten gibt dies freilich alles nichts her. Die Revisionisten bestreiten folgende drei Punkte:

  1. Das Vorhandensein eines Plans zur physischen Ausrottung aller Juden.
  2. Die Existenz von »Vernichtungslagern« mit Menschentötungsgaskammern.
  3. Die Zahl von fünf bis sechs Millionen jüdischer NS-Opfer.

Weder ein Ausrottungsplan noch Vernichtungslager mit Gaskammern noch eine bestimmte Opferzahl sind laut UNO-Konvention erforderlich, um den Tatbestand des Völkermordes zu erfüllen.

Laut Artikel 261bis ist nicht nur die »Leugnung«, sondern auch die »gröbliche Verharmlosung« von Völkermord untersagt. Was unter einer solchen zu verstehen ist, weiß allerdings kein Mensch. Wie tief darf man die Zahl der jüdischen NS-Opfer ansetzen, ohne wegen »gröblicher Verharmlosung« verurteilt zu werden? Diese Frage ist durchaus kein müßiges Gedankenspiel.

Laut der orthodoxen Holocaust-Geschichtsschreibung wurde die große Mehrzahl der fünf bis sechs Millionen jüdischen Opfern in sechs »Vernichtungslagern« vergast. Somit zieht jede Reduzierung der Opferzahl für die einzelnen »Vernichtungslager« zwangsläufig eine Verringerung der Gesamtopferzahl des Holocaust nach sich. Solche Reduzierungen sind auch seitens der offiziellen Geschichtsschreibungen mehrfach erfolgt; der spektakulärste Fall ist das Lager Majdanek. Hier die für dieses Lager genannten Opferzahlen:

  • 1,5 Millionen laut dem im August 1944, unmittelbar nach der Befreiung von Majdanek, erschienenen Bericht einer polnisch-sowjetischen Untersuchungskommission [1];
  • 360.000 laut einer 1948 im offiziellen Organ der »Hauptkommission zur Untersuchung der deutschen Verbrechen in Polen« erschienenen Studie des polnischen Richters Zdzislaw Lukaszkiewicz [2];
  • 235.000 laut einer 1992 im offiziellen Organ der Gedenkstätte Majdanek erschienenen Studie des polnischen Historikers Czeslaw Rajca [3];
  • 78.000 laut einer Ende 2005 erschienenen Studie des Leiters der Forschungsabteilung der Gedenkstätte Majdanek, Tomasz Kranz [4].

In dem gemeinsam mit mir verfaßten, 1998 erschienenen Buch KL Majdanek. Eine historische und technische Studie hat der italienische Forscher Carlo Mattogno für Majdanek anhand der Dokumente eine Opferzahl von ca. 42.200 errechnet [5]. Das Buch führte in der BRD zu einer Anklage wegen »Holocaust-Leugnung« (ob eine solche Anzeige nach meinem Wegzug aus der Schweiz im Jahre 2000 auch dort erfolgt ist, weiß ich nicht). Die Ende 2005 genannte neue offizielle Ziffer der Gedenkstätte Majdanek liegt noch um 36.000 über der vom Revisionisten Mattogno errechneten, aber um 157.000 unter der bis Dezember 2005 in Polen gültigen und um 1,422 Millionen unter der von den Anklägern Deutschlands beim Nürnberger Prozeß genannten! Wird der für diese Revision verantwortliche polnische Historiker und Leiter der Forschungsabteilung der Gedenkstätte Majdanek Tomasz Kranz bei einer Einreise in die Schweiz verhaftet und wegen »gröblicher Verharmlosung von Völkermord« eingesperrt?

Kurz und gut: Die Verfassungswidrigkeit des »Antirassismusgesetzes« und die Abwegigkeit des darin enthaltenen Verbots der »Leugnung oder gröblichen Verharmlosung von Völkermord« liegen auf der Hand. Die einzige mögliche Schlußfolgerung aus diesen Tatsachen ist, daß ausnahmslos alle auf Grund des »Antirassismusgesetzes« gefällten Urteile, ganz besonders aber jene gegen Revisionisten, rechtswidrig sind.

 

2. Die armenische Tragödie von 1915 und das «Antirassismusgesetz»

Im Jahre 1915 widerfuhr der armenischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei Furchtbares: Die meisten in Anatolien ansässigen Armenier wurden unter menschenunwürdigen Umständen deportiert; viele von ihnen erreichten den Bestimmungsort der Deportation, die syrische Wüste, nicht, weil sie schon unterwegs an Hunger, Durst, Seuchen oder Erschöpfung zugrunde gingen oder Massakern zum Opfer fielen.

Diese Fakten sind unbestritten und werden auch in der offiziellen türkischen Geschichtsschreibung nicht in Abrede gestellt. Hingegen gehen die Meinungen darüber, ob die türkische Regierung damals eine vorsätzliche Ausrottungspolitik gegenüber den Armeniern betrieben habe und wie hoch die Zahl der Opfer anzusetzen sei, radikal auseinander. Die armenischen, und mit ihnen die meisten westlichen, Historiker vertreten die Ansicht, es habe sich um einen planmäßigen Genozid gehandelt, der zwischen einer und anderthalb Millionen Opfer gefordert habe. Die türkische Seite, der sich einige wenige westliche Historiker wie der Brite Norman Stone anschließen, bestreitet die Ausrottungsabsicht; sie macht geltend, die Evakuierung der Armenier sei eine defensive Maßnahme gewesen (die Türkei befand sich damals im Krieg mit Rußland, und die Armenier galten den Türken als fünfte Kolonne der Russen) und nennt ungleich tiefere Opferzahlen. So behauptet der türkische Historiker Yusuf Halaçoglu, insgesamt seien 550.000 Armenier deportiert worden, von denen 25.000 massakriert worden und weitere 25.000 bei den Evakuierungsmärschen oder in der syrischen Wüste umgekommen seien [6].

Welche Seite hat nun recht oder kommt der Wahrheit zumindest näher? Ich weiß es nicht. Das einzige Buch, das ich je über die armenische Tragödie gelesen habe, ist Franz Werfels Roman Die vierzig Tage des Mussa Dagh; die wissenschaftliche Literatur zu dieser Frage habe ich nicht studiert, und ich habe niemals in türkischen Archiven Quellenstudien betrieben. (Letztere sind ohnehin nur dann möglich, wenn man das damalige, in arabischer Schrift geschriebene Türkisch lesen kann.) In Anbetracht meiner unzulänglichen Kenntnisse der historischen Fakten würde ich es unter keinen Umständen wagen, der einen oder anderen Seite uneingeschränkt recht zu geben. Immerhin möchte ich bemerken, daß mir die von Halaçoglu genannte Zahl von lediglich 25.000 bei der Evakuierung oder in der Wüste eines mehr oder weniger »natürlichen« Todes gestorbenen Armeniern als radikale Unmöglichkeit erscheint. Akzeptiert man seine Ausgangszahl von 550.000 Deportierten (armenische und westliche Historiker nennen weit höhere Ziffern), würde dies nämlich bedeuten, daß lediglich einer von zweiundzwanzig Deportierten an Hunger, Durst, Krankheiten, Erschöpfung etc. starb. Da die Evakuierung über Nacht angeordnet wurde, unter sehr unmenschlichen Umständen ablief, auch Frauen, Kinder und Greise nicht verschont blieben und es in der syrischen Wüste schwerlich eine ausreichende Infrastruktur zur Versorgung der Deportierten gegeben haben dürfte, wird man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer um das Mehrfache höheren Zahl von Umgekommenen ausgehen müssen – ganz unabhängig davon, ob dieses Massensterben von der türkischen Regierung vorsätzlich geplant war oder nicht.

Die – in der Schweiz sicherlich nur einer kleinen Minderheit der Bevölkerung bekannte – armenische Tragödie von 1915 geriet Ende 2006 durch drei in der Weltwoche erschienene Artikel in die Schlagzeilen. In der Ausgabe 42/06 vom 19. Oktober verfocht der Historiker Hans Lukas Kieser den traditionellen Standpunkt der armenischen und westlichen Geschichtsschreibung: Mindestens eine Million, möglicherweise gar 1,4 Millionen Armenier seien während des Ersten Weltkriegs einem Genozid zum Opfer gefallen, »halb Dschihad, halb nationaldarwinistische Ausmerzung«. Bereits in der folgenden Ausgabe (43/2006) bot das Blatt dem in der Türkei lehrenden britischen Geschichtsforscher Norman Stone Gelegenheit, den türkischen Standpunkt darzulegen, was dieser in einem Artikel mit dem Titel »Es war kein Völkermord« tat. Daß die damalige türkische Regierung keine planmäßige Ausrottung der Armenier betrieben haben könne, begründete Stone u.a. mit drei Fakten: Erstens lägen keine dokumentarischen Belege für eine Ausrottungspolitik vor, zweitens seien die großen armenischen Gemeinden von Istanbul, Izmir und Aleppo von der Deportation verschont geblieben, und drittens hätten »viele« der Deportierten überlebt.

Kieser hätte Stone mitsamt der Weltwoche aufgrund dieses Artikels wegen »Leugnung oder gröblicher Verharmlosung« von Völkermord anzeigen und sich somit der Lächerlichkeit preisgeben können, nahm aber davon Abstand und antwortete dem britischen Historiker statt dessen in einem zweiten Artikel (»Kern der Sache«, Weltwoche 45/06) auf der argumentativen Ebene. In derselben Nummer erschien noch eine kurze Replik Norman Stones, in der dieser auf seinem Standpunkt beharrte.

Die Debatte wurde von beiden Kontrahenten, Kieser und Stone, in sachlichem Ton, ohne persönliche Verdächtigungen und Verunglimpfungen sowie mit Quellenverweisen geführt. Dies alles entspricht grundsätzlich den Normen einer zivilisierten Diskussion und wäre nicht weiter erwähnenswert, würde es sich nicht um ein Thema handeln, bei dem eine freie Debatte zumindest theoretisch mit dem »Antirassismusgesetz« abgewürgt werden könnte. Mit der Veröffentlichung des Stone-Artikels ging die Weltwoche ein kalkuliertes Risiko ein, das allerdings aus folgenden Gründen nicht übermäßig groß war:

  • In der Vergangenheit hatten armenische Organisationen oder Privatpersonen in mehreren Fällen Strafanzeige gegen in der Schweiz ansässige Türken eingereicht, welche den Völkermord an den Armeniern bestritten hatten. Keine dieser Strafanzeigen hat bisher zu einem Schuldspruch geführt. Allerdings steht der Prozeß gegen den türkischen Linksnationalisten Perincek, der die Völkermordthese als »imperialistische Verschwörung« bezeichnet hatte, noch aus.
  • Daß die Justiz ein Verfahren gegen die Weltwoche eröffnen wird, ist extrem unwahrscheinlich, denn das Blatt würde natürlich ausführlich darüber berichten und seinen Lesern damit die Absurdität des »Antirassismusgesetzes« vor Augen führen. Dies wäre wirklich nicht im Sinne der Justiz, da dann zwangsläufig auch über die Art und Weise gesprochen würde, wie die Prozesse gegen Holocaust-Revisionisten geführt werden.

Daß die Weltwoche den Stone-Beitrag publizierte, könnte unter Umständen darauf zurückzuführen sein, daß das Blatt anhand eines im Vergleich zum Holocaust harmlosen Themas das Terrain sondieren und somit die Voraussetzungen für eine offene Diskussion über den Paragraphen 261bis des Strafgesetzes schaffen wollte. Zumindest zwei Weltwoche-Journalisten, Alex Bauer und Hanspeter Born (der bezeichnenderweise den Stone-Artikel ins Deutsche übertragen hat), sind erklärte Gegner dieses Maulkorbparagraphen.

 

3. Parallelen zwischen der Kontroverse über die Armenierdeportation und jener über die NS-Judenverfolgung

Obwohl zwischen der Deportation der anatolischen Armenier im Jahre 1915 und der Verfolgung der Juden im deutschen Einflußbereich während des Zweiten Weltkriegs kein kausaler Zusammenhang besteht, fallen bei der Art und Weise, wie diese Ereignisse von den verfeindeten Historikerschulen gedeutet werden, unverkennbare Parallelen auf:

Armenierdeportation von 1915

These der armenischen sowie der meisten westlichen Historiker:

  • Die Armenier waren Opfer einer gezielten Ausrottungspolitik.
  • Diese Ausrottungspolitik führte zum Tod von einer bis anderthalb Millionen Armeniern; letztgenannte Zahl entspricht ca. zwei Dritteln der damals in der Türkei lebenden Armenier.

These der türkischen sowie einer Minderheit der westlichen Historiker:

  • Es gab eine Massendeportation von Armeniern sowie eine Anzahl von Massakern, jedoch keine geplante Ausrottung.
  • Gegen eine Ausrottungspolitik sprechen u.a. folgende drei Punkte:
    1. läßt sich ein Ausrottungsbefehl nicht dokumentarisch nachweisen.
    2. blieben die starken armenischen Gemeinden in Istanbul, Izmir und Aleppo größtenteils von der Deportation verschont.
    3. haben viele Deportierte überlebt.
  • Die Zahl der umgekommenen Armenier beträgt nur einen Bruchteil der von den armenischen und westlichen Historikern behaupteten (Yusuf Halaçoglu geht von 50.000 Toten aus).
  • Ca. die Hälfte der Umgekommenen fielen Massakern, die übrigen dem Hunger, der Erschöpfung etc. zum Opfer.

NS-Judenverfolgung während des Zweiten Weltkriegs

These der orthodoxen Holocaust-Historiker:

  • Die Juden waren Opfer einer gezielten Ausrottungspolitik.
  • Diese Ausrottungspolitik führte zum Tod von fünf bis sechs Millionen Juden, was ca. zwei Dritteln der damals im deutschen Einflußbereich lebenden Juden entspricht. Nur eine kleine Minderheit der jüdischen Opfer starb an Seuchen, Hunger etc; die meisten wurden ermordet.

These der Revisionisten:

  • Ein großer Teil der Juden im Machtbereich des Dritten Reiches wurde zwischen 1942 und 1944 deportiert. An der Ostfront kam es zu Massenerschießungen von Juden. Eine Politik der systematischen Judenausrottung hat das Dritte Reich aber niemals betrieben.
  • Gegen eine Ausrottungspolitik sprechen u.a. folgende drei Punkte:
    1. läßt sich ein Ausrottungsbefehl nicht dokumentarisch nachweisen.
    2. wurde in mehreren von den Deutschen besetzten Staaten nur eine Minderheit der Juden deportiert (in Frankreich laut den Berechnungen Serge Klarsfelds 25%, wobei die meisten Deportierten ausländische Juden waren[7]; von den Juden mit französischen Pässen blieben ca. 90% von jeder Deportation verschont).
    3. füllen die Berichte überlebender jüdischer KL-Häftlinge ganze Bibliotheken, und viele dieser Menschen haben nicht nur ein Lager, sondern deren mehrere überlebt[8].
  • Die Zahl der jüdischen Opfer der NS-Verfolgung liegt vermutlich zwischen 500.000 und einer Million.
  • Von diesen Opfern wurde eine Minderheit an der Ostfront erschossen, die restlichen starben in Lagern und Ghettos an Seuchen, Unterernährung, Entkräftung etc.

Die Parallelen sind in der Tat frappierend. Es versteht sich von selbst, daß die beiden Themenkomplexe, die Armenierverfolgung während des Ersten und die Judenverfolgung während des Zweiten Weltkriegs, unabhängig voneinander zu erforschen sind; wenn die »Revisionisten« (d.h. die türkischen Historiker und die westlichen Dissidenten à la Norman Stone) in der Armenierfrage recht haben, bedeutet dies noch längst nicht, daß die Holocaust-Revisionisten deswegen ebenfalls recht haben müssen, und dasselbe gilt natürlich auch umgekehrt.

Fest steht aber: Es kann weder einen juristischen noch einen historischen Grund dafür geben, von der offiziellen Geschichtsversion abweichende Meinungen hinsichtlich der Armenierverfolgung zu erlauben und hinsichtlich der Judenverfolgung zu verbieten. Beide Verfolgungen wirkten sich, wenn die jeweiligen Vertreter der offiziellen These recht haben, für die Betroffenen gleichermaßen verheerend aus: Sowohl von den anatolischen Armeniern als auch von den Juden im deutschen Machtbereich sollen je rund zwei Drittel umgekommen sein. Eine Justiz, die Norman Stone sowie die Weltwoche, welche dessen Thesen abdruckt, ungeschoren läßt, während sie die Holocaust-Revisionisten mitsamt ihren Verlegern zu Gefängnisstrafen und existenzvernichtenden Bussen verurteilt, mißt mit zweierlei Mass. Sie läßt sich einzig und allein von den politischen Machtverhältnissen leiten und unterscheidet zwischen Opfern erster und Opfern zweiter Klasse, wodurch sie sich der Rassendiskriminierung schuldig macht. Sie verfährt zynisch nach der Devise aus George Orwells Farm der Tiere, wonach »alle Tiere gleich, doch manche Tiere gleicher als die anderen« sind.

Warschau publizierte 1968 den Bericht des Juden Samuel Zylbersztain, der zehn Lager überlebt hatte (das »Vernichtungslager« Treblinka, das »Vernichtungslager« Majdanek sowie acht »gewöhnliche« Konzentrationslager (Biuletyn Z.ydowskiego Instytutu Historycznego w Polsce, Nr. 68, Warschau 1968, S. 53 ff.).

Fußnoten
[1]Communiqué of the Polish-Soviet Extraordinary Commission for investigating the crimes committed by the Germans in the Majdanek extermination camp in Lublin, Foreign Publishing House, Moskau 1944. Der Kommissionsbericht wurde beim Nürnberger Prozess als Dokument USSR-29 vorgelegt.
[2] Zdzislaw Lukaszkiewicz, “Obóz koncentracyjny i zaglady Majdanek“, in: Biuletyn GlównejKomisji Badania Zbrodni Niemieckich w Polsce, 4/1948, S. 91.
[3] Czeslaw Rajca, “Problem liczby ofiar w obozie na Majdanku”, in: Zeszyty Majdanka, XIV/1992.
[4]Gazeta Wyborcza, 23. Dezember 2005.
[5] Jürgen Graf und Carlo Mattogno, KL Majdanek. Eine historische und technische Studie, Castle Hill Publishers, Hastings 1998, Kapitel 4.
[6] Zitiert nach Norman Stones Artikel in der Weltwoche, 43/2006.
[7] Serge Klarsfeld, Mémorial de la déportation des juifs de France, Paris 1978.
[8] Israel Gutmann, Mitherausgeber der Enzyklopädie des Holocaust, überlebte neben den »Vernichtungslagern« Majdanek und Auschwitz auch die »gewöhnlichen« Konzentrationslager Mauthausen und Guskirchen (Nordwestzeitung, Oldenburg, 13. April 1994.) Das offizielle Organ des Jüdischen Historischen Instituts in Warschau publizierte 1968 den Bericht des Juden Samuel Zylbersztain, der zehn Lager überlebt hatte (das »Vernichtungslager« Treblinka, das »Vernichtungslager« Majdanek sowie acht »gewöhnliche« Konzentrationslager (Biuletyn Zydowskiego Instytutu HistorycznegowPolsce, Nr. 68, Warschau 1968, S. 53 ff.).

Dieser Artikel erschien zuerst in der schweizerischen Zeitschrift Zeitgeist (Januar 2007)


© Jürgen Graf 2005