Auszug aus der aktuellen Ausgabe
COMPACT 1/2016: Der juristische
Totschläger, von Manfred Kleine-Hartlage
aus: COMPACT-Magazin 1/2016
Der juristische Totschläger, von Manfred Kleine-Hartlage
Der Volksverhetzungsparagraph hat sich zur Einschüchterungskeule gegen jede Opposition entwickelt. Durch ständige Erweiterungen der Gesetzesbestimmung wurde aus einem klar definierten Verbot ein Gummi-Bestimmung, die gegen jeden angewendet werden kann – es sei denn, er beleidigt die Deutschen.
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Der Tatbestand der Volksverhetzung (Paragraph 130 Strafgesetzbuch) erfasst bestimmte Äußerungen mit politischem Bezug. Für einen demokratischen Rechtsstaat sollte es sich von selbst verstehen, sich bei der Bestrafung politischer Äußerungen Zurückhaltung aufzuerlegen, zum einen wegen der erheblichen Abgrenzungsprobleme – wo hört die Kritik auf, wo beginnt die „Verhetzung“?, – zum anderen, weil jeder Meinungsparagraph potenzielle Handhaben liefert, völlig legitime, der Regierung aber missliebige Opposition mundtot zu machen. Man sollte meinen, die BRD, die wir bekanntlich für den freiesten Staat zu halten haben, der je auf deutschem Boden existierte, sei hier besonders zurückhaltend, habe also auch die liberalsten Meinungsgesetze.
Das deutsche Kaiserreich, das wir uns als den Inbegriff eines undemokratischen Obrigkeitsstaates vorstellen sollen, führte den Paragraphen 130 im Jahre 1872 ein. Bestraft wurde die Aufreizung von Klassen zu Gewalttätigkeiten (und nur dies!) gegeneinander, sofern dadurch der öffentliche Friede gestört wurde. Die Regelung bestand damals aus 33 Worten. Dabei blieb es 88 Jahre lang.
Die Adenauer-Republik, die uns als miefiges, reaktionäres Restaurationsregime verkauft wird, unter dem man kaum atmen konnte, änderte den Paragraphen 1960, kam aber immer noch mit 60 Worten aus.
Willkürstaat BRD
Bestraft wurde nunmehr allerdings auch, „wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“. Damit wurde der Tatbestand schon erheblich ausgeweitet, außerdem kam es nicht mehr darauf an, ob der öffentliche Friede tatsächlich gestört wurde, er musste nur noch („geeignet ist“) gestört werden können.
Diese Regelung, die – verglichen mit dem, was folgen sollte – immer noch ziemlich liberal war, hielt nur noch 34 Jahre. Die wiedervereinigte BRD, in die sich 17 Millionen Deutsche mitsamt ihrer DDR in der Hoffnung geflüchtet hatten, von staatlicher Meinungsgängelei frei zu werden, verschärfte den Volksverhetzungsparagraphen erneut, und zwar 1994. Mit der Neuregelung wurde zum einen die Verbreitung entsprechender Schriften strafbar, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob dadurch der „öffentliche Frieden gestört“ wurde oder nicht. Vor allem aber wurde das Verbot der sogenannten Holocaustleugnung eingeführt und zum ersten Mal in der Geschichte der modernen Demokratie ein bestimmtes Geschichtsbild unter Strafe gestellt. Außerdem wurde der Straftatbestand insofern ausgeweitet, als jeder, der nur irgendwie an der Verbreitung beteiligt war, nunmehr ebenfalls belangt werden konnte. Folglich umfasste die neue Regelung 290 Worte und war damit fast fünfmal länger als die von 1960.
Nach nur elf Jahren fand man auch diese Regelung nicht mehr scharf genug: Ab 2005 wurde „bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“ (Paragraph 130 Abs. 4 StGB), und bereits auf den ersten Blick ist erkennbar, dass die mit jeder Neuregelung zunehmende Tendenz zum Gummiparagraphen auch hier fortgesetzt wurde: Was genau verletzt zum Beispiel „die Würde der Opfer“? Welche Aspekte des nationalsozialistischen Regimes unterliegen einer Verurteilungspflicht? Nur die mehr oder minder diktatorischen oder auch die Autobahn? Nur die Autobahn oder auch die Müllabfuhr? Wo verläuft die Grenze zwischen historischer „Erklärung“, die notwendigerweise auch die Handlungsmotive der Akteure beleuchten muss, und „Rechtfertigung“?
Die BRD war in der Zwischenzeit unbestritten zum toleranzphrasenreichsten Staat avanciert, der jemals auf deutschem Boden existiert hat, dafür war sein Oppositionstotschlaggummiparagraph 130 mittlerweile bei einem Umfang von 342 Worten angekommen. Diesmal ließ die nächste Verschärfung nur noch sechs Jahre auf sich warten: 2011 trat, und zwar zum Zwecke der „strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ beziehungsweise zur „Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art“ eine Neuregelung in Kraft, die bereits keine nationale Regelung mehr war, sondern auf der Basis von EU-Beschlüssen und Europaratsabkommen erfolgte. Von nun an war der Tatbestand der Volksverhetzung nicht mehr, wie bisher, erst dann erfüllt, wenn eine ganze Gruppe „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“ oder zum Gegenstand zu Hass- und Gewaltaufrufen wird, es genügte bereits, wenn ein Einzelner wegen seiner Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe davon betroffen war.
„Scheißtürke“ und „Scheißdeutscher“
Der Rechtsschutz für den Betroffenen wurde dadurch nicht verbessert, denn selbstredend war es schon zuvor als Beleidigung strafbar, jemanden zum Beispiel „Scheißtürke“ zu nennen. Volksverhetzung ist aber, anders als Beleidigung, ein Offizialdelikt, das heißt der Betroffene muss sich selbst weder beleidigt fühlen noch ein eigenes Interesse an der Strafverfolgung haben. Es genügt, dass irgendwer die Beleidigung hört und daraufhin Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft muss dann ermitteln und gegebenenfalls anklagen. Außerdem wird Beleidigung mit bis zu einem Jahr Haft geahndet, Volksverhetzung dagegen mit bis zu fünf Jahren. Es geht schlicht um Meinungszensur, verbunden mit einer Aufforderung an Denunzianten. Man wundert sich geradezu, dass nicht noch Belohnungen für „sachdienliche Hinweise“ ausgesetzt werden.
Es erübrigt sich beinahe schon, darauf hinzuweisen, dass „Scheißtürke“ als Volksverhetzung strafbar ist, „Scheißdeutscher“ aber nur als Beleidigung.
(…)
Für die nächste – und bisher letzte – Verschärfung ließ man sich nur noch vier Jahre Zeit, sie erfolgte im Januar 2015. Nunmehr ist nicht erst die tatsächliche Verbreitung von Inhalten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 (bei denen es nicht einmal auf die „Störung des öffentlichen Friedens“ ankommt) strafbar, sondern bereits der Versuch – der bis dahin straffrei gewesen war. In seiner aktuellen Fassung ist der Paragraph 130 nunmehr...
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