Im Exil

Am 7. Mai 1996 begann vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Tübingen das Strafverfahren gegen mich und andere wegen der Herausgabe des Buches Grundlagen zur Zeitgeschichte (Az. 4 Gs 173/95). Das vom Schöffengericht verhängbare Strafmaß liegt zwischen einem Jahr und vier Jahren Freiheitsstrafe. Da ich bereits mit einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden war, war nicht damit zu rechnen, daß das Strafmaß für mich diesmal unter zwei Jahren ausfallen würde – ohne Bewährung. Zudem ist die Staatsanwaltschaft Tübingen in diesem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart berichtspflichtig, und wer weiß, wem diese wiederum berichtspflichtig ist. Das Verfahren hängt also ganz weit oben:
»Auf dem Spiel steht das [un]moralische Fundament dieser Republik«459
»Alle Demokratien haben eine Basis, einen Grundstein. Für Frankreich ist das 1789, für Deutschland Auschwitz.«460
In seinem Urteilsspruch beschloß dann auch das Tübinger Amtsgericht, daß das Buch Grundlagen zur Zeitgeschichte einzuziehen, also zu vernichten, und Verleger und Autoren zu bestrafen seien. Und dies, obwohl sich prominente deutsche Historiker in Gerichtsgutachten dafür ausgesprochen hatten, daß dieses Buch wissenschaftlichen Standards genüge und daher Autoren, Herausgeber, Verleger, Vertreiber, Drucker und Bezieher den Schutz des Menschenrechts auf Freiheit der Wissenschaft und Freiheit der Meinungsäußerung genießen müssen.461 Es half nichts:
»Der Nichtjude muß brennen!«
Gegen mich als flüchtigen Herausgeber wurde Haftbefehl erlassen. Angesichts all dessen mag man mir verzeihen, wenn ich samt Familie ins demokratische Exil abgewandert bin. Schließlich hat man als junger, tatkräftiger Familienvater esseres zu tun, als gesiebte Luft zu atmen.462

Späte Einsichten

Heute, fünf Jahre nach diesen Ereignissen, weiß ich, daß es gerade die wissenschaftlichen, seriösen Arbeiten revisionistischer Natur sind, die vom Establishment als existenzbedrohend aufgefaßt werden, denn im Gegensatz zu niveauarmen Pamphleten kann man eine sachliche Arbeit nicht mit Schimpforgien bekämpfen, sondern müßte sie ernst nehmen. Patrick Bahners hat diesen Standpunkt des Establishments in der Frankfurter Allgemeine Zeitung klar ausgedrückt:463

»Der Staat schützt die Freiheit der Wissenschaft. Er erkennt den Wissenschaftler nicht am richtigen Ergebnis, sondern an der korrekten Form.
[…] Aber es wird übersehen, daß die hetzerische Absicht nicht allein an Formfehlern zu erkennen ist, die die Biertischrede vom wissenschaftlichen Vortrag unterscheidet. Im Gegenteil ist die formvollendete Hetze besonders perfide. […] Aber für den Überlebenden von Auschwitz kann es kaum eine gemeinere Beleidigung geben, als wenn ihm ein Experte mit scheinlogischen Begründungen darlegt, es sei ja nie in Lebensgefahr gewesen.
Doch auch der Staat wird hier verhöhnt. Wenn Deckerts
[revisionistische] "Auffassung zum Holocaust" richtig wäre, wäre die Bundesrepublik auf eine Lüge gegründet. Jede Präsidentenrede, jede Schweigeminute, jedes Geschichtsbuch wäre gelogen. Indem er den Judenmord leugnet, bestreitet er der Bundesrepublik ihre Legitimität.«
Der Demagoge Bahners geht bei seinen Ausführungen allerdings von falschen Prämissen aus.

Erstens macht Bahners nicht klar, woran eine hetzerische Absicht denn sonst erkannt werden kann, wenn nicht an unwissenschaftlichen Formfehlern. In unserer Verfassung steht nun einmal, daß die Wissenschaft ohne Einschränkung frei ist, und die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes haben bekräftigt, daß die Wissenschaftlichkeit alleine von der äußeren Form abhängt und nicht vom Inhalt. Diese Entscheidung steht in Übereinstimmung mit allen wesentlichen wissenschaftstheoretischen Erkenntnissen. Wenn Bahners anderer Meinung ist, so ist diese verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Zweitens gibt es keinen Experten, der behauptet, die Überlebenden von Auschwitz seien »ja nie in Lebensgefahr gewesen.« Bahners wärmt hier die wohlkalkulierte Unwahrheit auf, die revisionistischen Forscher würden das Lager Auschwitz als ein Erholungslager ohne Risiko für Leib und Leben der Gefangenen präsentieren und auch sonst die NS-Judenverfolgung als in jeder Hinsicht harmlos für die Juden hinstellen. Zudem ist seine Verwendung des Begriffes »scheinlogisch« nichts als billige, unfundierte Polemik. Entweder weiß Bahners nicht, wovon er schreibt – und dann sollte er die Hand von der Tastatur lassen – oder er hetzt mit Lügen gegen Mitmenschen anderer Meinung, und dafür sollte sich die Frankfurter Allgemeine Zeitung als seriöse Tageszeitung zu schade sein.

Drittens ist Bahners Auffassung, die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland gründe sich auf der unumschränkten Anerkennung der etablierten Auffassung von der NS-Judenverfolgung und -vernichtung, absurd und grundfalsch. Wäre die Bundesrepublik tatsächlich auf diesem zeitgeschichtlichen Detail aufgebaut, so wäre es wahrlich schlecht um sie bestellt, da jeder Staat früher oder später zusammenbrechen muß, wenn sich seine Existenz allein auf eine strafrechtlich vorgeschriebene Sichtweise der Geschichte stützt.

Freilich sind die formellen Grundlagen der Legitimität unserer Republik ganz andere: Menschen- und Völkerrechte, Zustimmung des Volkes zum Staat, Internationale Anerkennung, politische, historische und kulturelle Identität und Kontinuität mit deutschen Vorgängerstaaten. Man darf sich daher dem strengen Urteil Bahners und vieler seiner Zeitgenossen nicht anschließen.

Pseudojuristische Verrenkungen

Daß sich auch die Justiz in Zukunft der Meinung Patrick Bahners anschließen wird, besonders die revisionistischen Arbeiten wissenschaftlicher Natur seien volksverhetzend und müßten daher verbrannt werden, hat das Justizministerium Baden-Württemberg jüngst klar gemacht. In seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage bezüglich der Beschlagnahmung wissenschaftlicher revisionistischer Bücher im Grabert-Verlag führte es aus:464

»Selbst wenn es sich im konkreten Fall um ein Werk der Wissenschaft oder Forschung handelt, sind Eingriffe verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Zwar enthält Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt. Es ist jedoch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß auch bei Freiheitsrechten, die ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind, Schranken bestehen. Derartige Schranken können sich zum einen aus den Grundrechten Dritter, aber auch aus anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern ergeben. In diesen Fällen muß ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden. Hierbei hat eine fallbezogene Abwägung im Einzelfall stattzufinden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt (BVerfGE 67, 213, 228; 77, 240, 253; 81, 278, 292f.; 83, 130, 143) Bei Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelfall sind entsprechende Maßnahmen auch mit der Wissenschafts- oder Forschungsfreiheit vereinbar.«

Die Ausführungen des Justizministers, auch ein wissenschaftliches Werk könne beschlagnahmt werden, wenn dadurch die Grundrechte anderer verletzt würden, ist grundfalsch, die dazu herangezogenen Urteile des Bundesverfassungsgerichtes irreführend. Zwar ist es richtig, daß kein Grundrecht unbeschränkt gewährleistet wird, sondern daß bei Konflikten mit anderen Grundrechten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit ein optimaler Interessenausgleich gefunden werden muß. Allerdings kann sich diese Grundrechtsbeschränkung bezüglich der Freiheit von Wissenschaft und Forschung niemals darauf beziehen, welche Thesen aufgestellt werden und zu welchen Forschungsergebnissen man kommt.

Lediglich die Art, mit der geforscht wird, ist Beschränkungen unterworfen, etwa indem zu Forschungszwecken keine Methoden angewandt werden dürfen, die die Grundrechte Dritter unzulässig einschränken (Beispiel: Menschenversuche, Umweltgefährdung). Wird der Wissenschaft jedoch verboten, Thesen aufzustellen oder bestehende Thesen einem Widerlegungsversuch zu unterziehen – und seien diese Versuche und deren Ergebnisse noch so umstritten –, oder wird ihr verboten, gewisse Argumente anzuführen oder zu bestimmten Ergebnissen zu kommen, und schließlich, ihre Ergebnisse durch Publikation der im wissenschaftlichen Diskurs unersetzbar wichtigen Kritik durch die Öffentlichkeit auszusetzen, so hebt man das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit vollständig auf, denn die kritische Prüfung bestehender Theorien und Paradigmen durch strenge Widerlegungsversuche sowie deren Veröffentlichung ist der Kern der Wissenschaft, ja der menschlichen Erkenntnis schlechthin.465

Bei alledem bleibt mir zudem absolut rätselhaft, wie eigentlich die Würde eines Menschen durch jemanden verletzt werden kann, der lediglich eine bestimmte historische These vertritt. Um klarzumachen, was ich meine, möchte ich hier einmal die Dinge für den "Normalbürger" quasi auf den Kopf stellen: Setzen wir doch einem als reine Denkübung voraus, der Holocaust habe eben nicht so stattgefunden wie immer behauptet. Wäre dann nicht festzustellen, daß die immerwährende Verbreitung der dann als "Lüge" bzw. "Unwahrheit" zu bezeichnenden Holocaust-Propaganda die Würde jedes SS-Mannes, jedes Waffen-SS- und Wehrmachtsangehörigen, ja jedes Deutschen verletzt? Die Antwort auf diese Frage hängt eben nicht davon ab, wie die These lautet, sondern ob die historische These richtig ist.

Aber selbst wenn sich eine These als falsch erweisen sollte, so ist dies immer noch kein Grund, Menschen deshalb strafrechtlich zu verfolgen. Fehler zu machen ist nämlich etwas sehr Menschliches, ja geradezu Unvermeidliches. Auch Historiker machen immer wieder Fehler, manchmal irrtümlich, manchmal fahrlässig, manchmal vielleicht sogar vorsätzlich. So mancher mag sich oder seine Angehörigen oder Vorfahren durch solche Fehler verunglimpft, beleidigt oder in Ehre und Würde verletzt sehen. Häufig vielleicht sogar schon dann, wenn derartige Fehler nur subjektiv empfunden, objektiv aber gar nicht gegeben sind. Würde sich also nicht immer irgend jemand in seiner Würde verletzt sehen, sobald ein Historiker den Mund aufmacht oder einen Stift in die Hand nimmt? Gehörte dann nicht konsequenterweise jeder Historiker vor Gericht gestellt, das dann festzustellen hätte, ob er Fehler gemacht hat und ob jemand in seiner Würde verletzt wurde? Und wenn man meint, dafür Freiheitsstrafen aussprechen zu müssen, gehörten dann nicht alle Historiker, die Fehler machten – und wer macht das nicht – grundsätzlich in Gefängnisse, immer und überall? Oder ist dieses in der Würde Verletzt-Sein-Können ein Sonderrecht der „Holocaustopfer“? Dürfen Juden in Deutschland weiterhin sonderbehandelt werden? Ich meine nein.

Wenn allerdings statt den Historikern unsere Strafgerichte anfangen, über die Richtigkeit historischer Thesen zu entscheiden – und mit welchem Recht beschränken sie sich dabei eigentlich auf den Holocaust? –, dann ist es endgültig aus mit dem Rechtsstaat. Es ist daher festzustellen, daß es nie die Würde eines Menschen verletzten kann, wenn man eine bestimmte historische These vertritt.

Die Konsequenzen

Die oben aufgezeigte Auffassung des Justizministeriums ist also klar verfassungswidrig, und es steht zu hoffen, daß sich das Bundesverfassungsgericht in der in Sachen Grundlagen zur Zeitgeschichte in unbestimmter Zukunft hoffentlich anstehenden Entscheidung dementsprechend äußern wird. Das ist freilich nach Lage der Dinge nicht zu erwarten, denn bereits in einem nicht unähnlichen Fall einer bundesdeutschen Bücherverbrennung Anfang der 80er Jahre hat das Bundesverfassungsgericht sich ganz im Sinne der obigen Darstellung des Justizministers geäußert.466

Demnach kann man nicht umhin festzustellen, daß in Deutschland gegenwärtig folgende Situation herrscht:
  1. Bezüglich der Kernbereiche des Holocaust – Gaskammern, Vernichtungsintention und -durchführung – darf unter Strafandrohung nur zu einem bestimmten Ergebnis gekommen werden.
  2. Die wichtigste Voraussetzung freier Wissenschaft ist damit aufgehoben: Jede These muß auch strengsten Widerlegungsversuchen unterworfen werden können, muß in Theorie und Praxis zumindest prinzipiell widerlegbar sein. Kein Ergebnis wissenschaftlicher Forschung darf vorgeschrieben werden (Art. 3(3) Grundgesetz).
  3. Die grundsätzliche Würde des Menschen, die ihn vom Tier abhebt, liegt aber zentral darin, daß er den äußeren Schein nicht als Sein hinzunehmen braucht, sondern daß er zweifeln kann und seinen Zweifeln durch geistige Tätigkeit (Forschen) Abhilfe verschaffen kann. Diese Menschenwürde ist hier aber gänzlich aufgehoben (Art. 1 Grundgesetz).
Es bliebe dann nur noch die Frage offen, wie man es mit dem Artikel 20(4) des Grundgesetzes hält:
»Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.«

Mehr zum Schicksal des Dipl.-Chemikers Germar Rudolf ist nachzulesen in: H. Verbeke (Hg.), Kardinalfragen zur Zeitgeschichte, erhältlich bei Castle Hill Publishers, PO Box 118, Hastings TN34 3ZQ, England (120 S. A4, DM 25,-; online: siehe vho.org/D/Kardinal und vho.org/Authors/Germar_Rudolf.html).