Am 1. Januar 2011 wird nun die neue Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft treten. Sie garantiert im Wesentlichen, dass alle Kantone dasselbe Strafverfolgungsmodell anwenden – und dass die im Strafprozess involvierten Personen schweizweit dieselben Rechte und Pflichten haben.

1. Informationspflicht der Polizei

Wer regelmässig TV-Krimis schaut, dem dürfte Folgendes bekannt vorkommen: «Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt.» Diese sogenannte Miranda-Warnung ist seit einem Urteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten 1966 für die US-Strafbehörden Pflicht, sonst sind die Aussagen - und insbesondere die Geständnisse - der Angeklagten nicht gültig.

Dasselbe gilt künftig ausdrücklich auch in der ganzen Schweiz. Polizei oder Staatsanwaltschaft müssen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass

  • gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und ­welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
  • sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
  • sie berechtigt ist, eine Ver­teidigung zu bestellen oder ­gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
  • sie eine Übersetzerin oder ­einen Übersetzer verlangen kann.

Einvernahmen ohne diese ­Hinweise sind in einem späteren Verfahren nicht verwertbar. Der einzige Unterschied zur US-amerikanischen Miranda-Warnung besteht darin, dass die Schweizer Behörden nicht ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Zudem müssen sie den Hinweis in späteren Einvernahmen nicht wiederholen.

2. Der Anwalt der ersten Stunde

Die StPO führt den «Anwalt der ersten Stunde» ein. Neu steht der Verteidigung bei allen polizei­lichen Einvernahmen das Recht zu, teilzunehmen und Fragen zu stellen. Zudem haben vorläufig Festgenommene das Recht, sich zuvor mit ihrer Verteidigung abzusprechen. Wichtig: Beschul­digte müssen den Beizug eines Anwalts explizit verlangen. Und dieser muss Zeit haben, denn es besteht kein Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.

3. Notwendige und amtliche Verteidigung

Die neue StPO hält einheitlich fest, in welchen Fällen die Strafbehörden den Beschuldigten zwingend – also auch gegen ­ihren Willen – eine Anwältin oder einen Anwalt zur Seite stellen müssen. Dies ist der Fall, wenn

  • die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat;
  • der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht;
  • die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands ihre Verfahrensinteressen nicht genügend wahren kann;
  • die Staatsanwaltschaft an der Gerichtsverhandlung persönlich auftreten wird.

Liegt eine solche «notwendige Verteidigung» vor, kann der oder die Beschuldigte selbst einen Wahlverteidiger auf eigene Kosten beiziehen. Weigert sich der Beschuldigte oder ist er dazu ­finanziell nicht in der Lage, ordnet die zuständige Strafbehörde eine «amtliche Verteidigung» auf Kosten der Staatskasse an.

Ausserdem können beschuldigte Personen immer einen amtlichen Verteidiger verlangen, falls kein Bagatellfall vorliegt oder sie auf rechtliche Unterstützung angewiesen sind, ihnen dazu aber die finanziellen Mittel fehlen. Die Kosten dafür kann die Strafbehörde innerhalb von zehn Jahren zurückfordern.

4. Der Strafbefehl

Ein vereinfachtes Verfahren ist in der neuen StPO verankert: das Strafbefehlsverfahren. Die Prozessordnung setzt schweizweit fest, wann die Staatsanwaltschaft zwingend einen Strafbefehl erlassen muss - nämlich dann, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Zudem muss der Staats­anwalt eine der folgenden Strafen für ausreichend erachten:

  • eine Busse;
  • eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
  • eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;
  • eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten.

Da beim Strafbefehl keine Gerichtsverhandlung nötig ist und die Staatsanwaltschaft nur eine beschränkte Begründungspflicht hat, sind die Verfahrenskosten niedriger als im ordentlichen Verfahren. Dementsprechend ist der Strafbefehl eine Art Offerte zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache: Wer den Vorschlag akzeptiert, verzichtet zwar auf einen Teil seiner Verfahrensrechte, muss dafür aber weniger bezahlen. Wer trotzdem will, dass sich das Strafgericht mit seiner Angelegenheit befasst, kann innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Begründen muss man die Einsprache nicht.

5. Privatklägerschaft und Strafantrag

Gemäss der neuen StPO werden Sie als geschädigte Person zum Privatkläger, wenn Sie ausdrücklich erklären, sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen.

Als Privatkläger werden Sie - neben der Staatsanwaltschaft - zur Partei des Verfahrens mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Insbesondere können Sie an sämtlichen Untersuchungshandlungen teilnehmen und Beweisanträge stellen. ­Dabei müssen Sie beachten, dass Ihnen die Strafbehörden bei einer Einstellung des Ver­fahrens beziehungsweise bei Freispruch der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegen können.

Wollen Sie Schadenersatz oder Genugtuung fordern - etwa nach einem Antragsdelikt wie Sach­beschädigung oder Körper­verletzung -, müssen Sie einen Strafantrag stellen, um im nachfolgenden Verfahren als Straf- und/oder Zivilkläger aufzutreten. Verzichten Sie auf den Straf­antrag oder ziehen Sie diesen später zurück, ist ein Strafverfahren nicht möglich; es bliebe nur noch der mühselige Zivil­prozessweg über Friedensrichter und Bezirksgericht. Fazit: Wollen Sie trotz vorhandenem Kostenrisiko im Strafverfahren ihre Forderungen geltend machen oder wenigstens darüber verhandeln, sollten Sie nicht vorschnell von einem Strafantrag absehen.


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