Tatort
Thomas M. Stricker war einst Assistenzprofessor für Informatik an der ETH Zürich. Bis im Jahr 2000 ein Journalist der NZZ auf seine Homepage aufmerksam wurde, davon der Staatsanwaltschaft berichtete und einen empörten Artikel schrieb, in dem er Strickers Namen nannte. Stricker hatte sich berufshalber mit dem Thema der legalen und illegalen Benutzung des Internets befasst und sich mit den internen ETH-Regelungen auseinander gesetzt. Zur Veranschaulichung verwies er auf seiner Homepage mit einem Link auf die antirassistische Website «Stop the hate». Diese wiederum enthielt Links auf so genannte Hass-Websites rassistischer Gruppierungen wie «Stormfront», «Siegheil», «Zundelsite» oder «Jew Watch» – alles übelste Propaganda, welche «Stop the hate» mit Kommentaren geisselte: «Weisse Rassisten, Neo-Nazis, Holocaust-Leugner, Skinheads, Ku-Klux-Klan-Mitglieder und Nationalisten. Hass ist wie Krebs – es spielt keine Rolle, ob man einen schweren Krebs hat oder einen leichten. Es ist immer Krebs.» Stricker wollte anhand dieses Materials erklären, dass gewisse Web-Inhalte in den USA strafrechtlich nicht relevant sind, in der Schweiz dagegen schon.
Der Artikel in der NZZ führte zu einem ETH-internen Disziplinarverfahren gegen den Professor, dann zu einer Anklage wegen Rassendiskriminierung. Vor einem Jahr wurde Stricker vom Bezirksgericht Zürich von diesem Vorwurf freigesprochen. Ein übereifriger Staatsanwalt rekurrierte und zog den Fall ans Obergericht weiter.
Drei Jahre nachdem der «Skandal» publik wurde, steht Stricker vor der zweiten Gerichtsinstanz. Er ist vierzig Jahre alt, gross, trägt Brille und einen hellen Kittel, das Haar lichtet sich. Der herausfordernde Blick und der forsche, federnde Gang spielen Siegesgewissheit vor. Der Angeklagte trägt einen Laptop unter dem Arm und stellt ihn wie einen Schutzschild zwischen sich und die Richter. Während der Verhandlung halten sich seine Augen an den Bildschirmbuchstaben fest.
Thomas M. Strickers Leben hat sich in den letzten drei Jahren radikal verändert. Als Folge des Verfahrens, so vermutet er, wurde er als Assistenzprofessor nicht wieder gewählt. Er bewarb sich an mehreren deutschen Universitäten, jedes Mal mit besten Aussichten. Als er an einer norddeutschen Uni praktisch schon gewählt war und die üblichen Auskünfte zu seiner Person abgeben musste, konnte er die Frage, ob er in ein Strafverfahren verwickelt sei, nicht verneinen. Die Fakultät verlangte danach Einsicht ins Personaldossier der ETH, und weil Stricker dort negative Notizen vermutete, verweigerte er die Einsicht in die ganze Personalakte. Die neue Stelle bekam er nicht. Seither ist Stricker arbeitslos. «Meine wissenschaftliche Karriere ist beendet», sagt er, von einem faktischen Berufsverbot spricht sein Anwalt. Stricker ist sich keiner Schuld bewusst: «Ich hatte den Auftrag, einen lebhaften und guten Unterricht zu erteilen. Dafür habe ich mit Beispielen gearbeitet.» Während der Untersuchung gab er zu Protokoll, dass er sich für Politik zwar interessiere, sich aber nicht in einer politischen Vereinigung betätige. Nationalsozialismus und Faschismus lehne er ab.
Es war lächerlich genug, in diesem Fall wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz einen Prozess anzustrengen. Noch penibler war es, Berufung einzulegen und daraus einen Präzedenzfall schaffen zu wollen. Jeder, der im Internet Nazischrott sucht, findet ihn über die üblichen Suchmaschinen ohne weiteres und loggt sich deswegen nicht auf der Homepage eines Uniprofessors ein, wo er auf dem Umweg über eine Antirassismus-Seite zu solchem Müll kommt. Entsprechend empört gibt sich der Verteidiger und spricht höchst lebendig: «Die Berufungsbegründung erschlug mich.» Er attestiert dem rekurrierenden Staatsanwalt «Ausfälle in der Wahrnehmung», führt Beispiele an, wo ein «normalerweise funktionierender Denkapparat ebenfalls plötzlich aussetzte»: Fündig wird er bei Mephisto aus Goethes «Faust».
Mit einem ähnlichen Fall, der die Absicht von Antirassismus-Strafnormen ad absurdum führt, kann Dänemark aufwarten. Mitte der achtziger Jahre hatte ein Fernsehjournalist Mitglieder einer rechtsextremen Jugendgruppierung interviewt und deren fremdenfeindliche Aussagen in seinen Bericht aufgenommen. Der Journalist wurde deswegen verurteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügte später die Bestrafung, da die Aussagen in einem kritischen Zusammenhang standen und keineswegs als Propaganda gewertet werden konnten.
Stricker muss den Gerichtshof für Menschenrechte nicht bemühen. Das Zürcher Obergericht spricht ihn frei. Er kann nun wieder Bewerbungsunterlagen verschicken und hoffen, dass das Personaldossier bei seinem früheren Arbeitgeber unterdessen entschlackt wurde.