Die Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Nach der Einführung des sog. Antirassismusgesetzes (Art. 261bis Strafgesetzbuch) ist eine schleichende Säuberung unserer Buchhandlungen und Bibliotheken zu beobachten. Wichtige Werke der Literatur verschwinden sang- und klaglos aus den Regalen oder sind nicht mehr lieferbar. Dieser vorauseilende Gehorsam ist Ausdruck einer grossen Verunsicherung. Eigentlich gibt es in der Schweiz keine verbotenen Bücher und auch keine rechtliche Grundlage, um Bücher zu verbieten, sondern nur besagtes schwammige "Antirassismusgesetz". Es gibt auch keine amtliche Stelle, welche sagt, ob ein Buch gegen das Strafgesetz verstösst oder nicht. Emil Rahm wurde wegen des Buches Geheimgesellschaften I (von Jan van Helsing) gebüsst. Da die Busse nicht angefochten wurde, ist dieses Buch nun faktisch verboten, obwohl der fragwürdige Strafbefehl nur für Emil Rahm und den Kanton Schaffhausen verbindlich ist. Untersuchungsrichter Zürcher drohte Emil Rahm, er müsse das Strafverfahren wieder aufnehmen, sobald er das Buch von Des Griffin, Wer regiert die Welt? (amerikanisches Original: "Descent into Slavery") wieder anbiete, da eine Anzeige vorliege von Markus Plüss (Ramsen). Rahm fragte darauf den Obergerichtspräsidenten David Werner (Schaffhausen) an, was er unternehmen soll, um Klarheit bezüglich des genannten Buches zu erhalten. Werner drückte sich um eine Antwort mit dem Hinweis, dass seine richterliche Unabhängigkeit tangiert sein könnte, wenn es dereinst um dieses Buch gehen sollte, und empfiehlt Rahm, "sich rechtlich beraten zu lassen".

Alle Amtsstellen drücken sich hierzulande um eine Entscheidung, denn es fehlt ihnen die Kompetenz in jeder Hinsicht. Exemplarisch ist der Fall vom Zollamt St. Margarethen. Dort wurde mal vorsorglich das Buch von Jürgen Graf Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit (Neue Visionen, Postfach, CH-Würenlos, 1997) beschlagnahmt, obwohl dem armen Beamten niemand Auskunft geben konnte. EJPD, Bundespolizei etc., schoben sich die heisse Kartoffel zu. Am Schluss landet der Fall bei einem kleinen Untersuchungsrichter. Dieser wird dann für Tausende von Franken ein Gutachten in Auftrag geben beim Feigel-Adlatus Niggli. Die Kosten wie das ganze Risiko trägt der Angeschuldigte, wie der Fall Rahm zeigt. So wird das perfide Meinungsunterdrückungssystem finanziert. Nicht einmal die mit Millionen Steuergeldern dotierte Eidgenössische Antirassismus-Kommission möchte Stellung zu Büchern beziehen, denn dies sei nicht ihre Aufgabe. Sie erinnert lieber mit Pressemitteilungen an den Jahrestag der "Reichskristallnacht".

Der Bürger wird total im Regen stehen gelassen. Diese sonst nur in totalitären Staaten bekannte Rechtsunsicherheit ist aber noch schlimmer: Nach eine Anzeige gegen einen Buchhändler, werden Bücher hierzulande einstweilen beschlagnahmt und es passiert monatelang nichts zum Schaden des Buchhändlers. Nicht einmal in Deutschland, dessen Justiz sich durch einen fanatischen Kampf gegen Andersdenkende hervortut, existiert diese Rechtsunsicherheit. Dort muss nach einer Anzeige innert drei Monate Anklage erhoben werden, sonst ist das Buch frei. Das deutsche Meinungsunterdrückungssystem gegen politisch missliebige Bücher läuft auf zwei Schienen. Zunächst gibt es die sog. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS). Unsittliche oder verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende oder den Krieg verherrlichende Druckwerke werden indexiert, mit der Folge, dass für solche, nicht mehr geworben werden und sich nicht an Jugendliche unter 18 Jahren veräussert oder sonstwie zugänglich gemacht werden dürfen. Das führt faktisch zu einem Verkaufsverbot. Landet ein Buch auf dem Index, ist es für Jahre blockiert. Die BPjS erweist sich unter einem aufgeklärten, rechtsstaatlichen Mäntelchen als Einfallstor eines einseitigen "Antifaschismus". Von der oft willkürlichen Indexierung sind nebst einigen pornographischen praktisch nur rechtsgerichtete Druckerzeugnisse betroffen. Der Jugendschutz bildet offenkundig das aufgeklärte, demokratische Mäntelchen, um missliebige politische Meinungen zu unterdrücken.

Die zweite Schiene bildet die richterliche Einziehung von Druckwerken in Strafverfahren bei Meinungsdelikten. Meistens geht es um revisionistische Werke. Eine Liste der Bücher wird aber nirgends publiziert, und die Öffentlichkeit wird bewusst im Unklaren gelassen. Im Gegensatz zum Index der BPjS, der periodisch veröffentlicht wird, gibt es bei der Einziehung keine öffentliche Kontrolle. Aufgrund solcher Beschlüsse werden in Deutschland jährlich ungezählte Schriften eingezogen. Es werden aber nicht nur Verleger, Autoren, Buchhändler etc. sondern oft auch Besteller hart bestraft, auch für Bücher, die erst nachträglich eingezogen wurden. Um diese zu verfolgen, werden auch widerrechtlich Postsendungen geöffnet und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Der Besitz eines einzigen Buches zum Eigengebrauch wird noch knapp toleriert; ein zweites könnte er ja weitergeben. So werden in einem Land, dass wie die Schweiz offiziell keine Zensur kennt, Tausende von unbescholtenen Bürgern in Strafverfahren verwickelt. In der deutschen Kriminalstatistik erscheinen diese als "rechtsextreme Propagandadelikte". Die Schweizer Gesinnungspolizisten müssen noch viel lernen von ihren deutschen Kollegen. Wir stehen erst am Anfang einer unheilvollen Entwicklung, welche mit dem "Antirassismusgesetz" begonnen hat. Das Buch von Des Griffin ist in Deutschland, wo es es seit 10 Jahren auf dem Markt ist, übrigens nicht indexiert. Da ein Bücherverbot mit der Würde freier und mündiger Schweizerbürger unvereinbar ist, geben wir hier die Bezugsadresse an: LK-Verlag, Postfach 1427, D-40764 Langenfeld (Fr. 34.- plus 6.- Versand).

Auch in der Schweiz werden nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils die im betreffenden Verfahren beschlagnahmten Bücher eingezogen und vernichtet. Es ist allgemein im Strafgesetzbuch (Artikel 58) vorgesehen, dass widerrechtliche Gegenstände eingezogen werden. Nur gibt es bis jetzt wenig rechtskräftige Urteile.

In diesem Sinne als in der Schweiz "inoffiziell verboten" können gelten:

Geheimgesellschaften I + II von Jan van Helsing, gemäss Schaffhauser Urteil in Sachen Emil Rahm bzw. Basler Urteil in Sachen Buchhandlung Jäggi.

Nicht rechtskräftig ist das Lausanner Urteil (Kanton Waadt) in Sachen Aldo Ferraglia betreffend das Buch von Roger Garaudy, Les mythes fondateurs de la politique israelienne (die grundlegenden Mythen der israelischen Politik).

Ein Genfer Urteil gegen einen tunesischen Ladenbesitzer wegen des gleichen Buches von Garaudy scheint rechtskräftig zu sein. Daher kann man nicht generell sagen, dass das genannte Buch von Garaudy verboten ist. Das Ziel ist aber dennoch erreicht, denn niemand wagt mehr die genannten Bücher zu verkaufen. Es braucht also keine offizielle Indexierungs- oder Zensurstelle in der Schweiz, um das gleiche Ziel zu erreichen.

Übrigens ist das Pariser Urteil gegen den Autor Garaudy selbst auch noch nicht rechtskräftig.