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Das Deutsche Reich besteht völkerrechtlich über das Jahr 1945 hinaus (Kapitulation der Wehrmacht) fort. Die von den alliierten Siegern in Westdeutschland errichtete Verwaltungsmacht Bundesrepublik BRD hat das Fortbestehen des Reiches in eigenen Bundesverfassungsgerichts-Urteilen festgehalten (1973, 1975, 1981). In der sowjetischen Besatzungszone, die in Deutsche Demokratische Republik umbenannt worden ist, gilt die gleiche Rechtslage. Keiner dieser Verwaltungsnachfolger ist Rechtsnachfolger und nicht berechtigt, für das Deutsche Reich zu handeln.
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Das Selbstbestimmungsrecht ist seit 1945 zwingendes Völkerrecht (ius cogens) und ist Teil der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23.05.1969. Infolgedessen kann keine Besatzungsregierung oder deutsche Verwaltung auf Reichsgebiete einschliesslich des Sudetenlandes ohne Zustimmung der von dort vertriebenen oder noch dort wohnenden deutschen Bevölkerung verzichten. Jeder Vertrag, der das Selbstbestimmungsrecht der Vertriebenen nicht berücksichtigt, das den Rechtsanspruch auf ihre Länder als Teil des Deutschen Reiches bzw. seines Rechtsnachfolgers enthält, ist nach der Wiener Vertragsrechtskonvention v. 23.05.1969 nichtig. Dieser Rechtsanspruch ist unverjährbar (UNO-Konv. v. 27.11.1968) und unverzichtbar (4. Konv. v. Genf, 1949, Art. 8).
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Die völkerrechtlich gültigen Grenzen des Deutschen Reiches sind die vom 01.08.1914 plus jene vom 01.09.1939 (die tschechische Republik war als Protektorat nicht Mitglied des Reiches),
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da der Versailler Vertrag ohne Mitwirkung des Deutschen Reiches formuliert wurde und infolgedessen als Vertrag zu Lasten Dritter (res inter alios acta) von Anfang an nichtig ist und da die Unterschrift durch verbotenen Zwang zustande kam (Konv. üb. das Vertragsrecht Wien 1969, Art. 52).
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Die angebliche Grenzfestsetzung für das Deutsche Reich zum 31.12.1937 durch die Berliner Viermächteerklärung vom 05.06.1945 ist als Vertrag zu Lasten Dritter nichtig (Konv. üb. das Vertragsrecht Wien 1969, Art. 34). Dort wurden nur Besatzungszonen bezeichnet.
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Die oberste Gewalt, die die Besatzungsmächte 1945 übernommen haben wollen, durfte nichts anderes sein als die Befugnisse einer Besatzungsmacht nach den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907. Infolgedessen sind völkerrechtswidrig:
- Die Verhaftung der Reichsregierung am 21.05.1945.
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Militärtribunale unter Missachtung primitivster Rechtsgrundsätze, die Todesurteile aufgrund von ihnen gefälschten Dokumenten. Das Londoner Abkommen vom 08.08.1945 ist nichtig, weil bis dahin nicht bestehende Rechtsprinzipien zur Grundlage der Rechtsprechung des IMT Nürnberg gemacht wurden.
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Eingriffe in innere Reichsangelegenheiten, wie z.B. die Auflösung des Staates Preussen.
- Völkerrechtswidrig ist die Annexion von Reichsgebieten.
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Völkerrechtswidrig ist die Vertreibung der Deutschen aus den besetzten und annektierten Gebieten und die Beschlagnahme ihres Eigentums (4. Genfer Konv. von 1949).
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Die Ansiedlung von Ausländern in besetzten und annektierten Gebieten ist völkerrechtswidrig. Diese haben dort keine völkerrechtlich vertretbaren Heimatrechte (UNO-Beschluss zu den von England in Gibraltar abgehaltenen Wahlen, 4. Genfer Konv. v. 1949, A. 49).
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Die Ostverträge sind nur gültig, soweit sie Gewaltsverzichtserklärungen, nicht aber, wenn sie Gebietsabtretungen sind (Bundesverfassungsgericht v. 17.07.1975). Die Beseitigung des deutschen Volkes als Staatsvolk in der Bundesrepublik durch massenhafte Einwanderung und Einbürgerung von nichtdeutschen Ausländern aus aller Welt und durch Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in der EG ist verfassungswidrig. Das deutsche Staatsvolk ist auch nach BRD-GG Art. 79 jeder Disposition entzogen. Das GG schreibt die Verantwortung zum Erhalt der Identität des Deutschen Staatsvolkes vor (Bundesverfassungsgericht v. 21.10.1987).
Aktualisierte Studie von Prof. Dr. Münch, Heidelberg