Foto Günter Deckert

Heutiger Prozeß vor dem Amtsgericht (AG), Einzelrichter, Weinheim, gegen mich wegen meiner Mitarbeit bei der deutschen Ausgabe von "Auschwitz – die erste Vergasung --- Gerüchte und Wirklichkeit" von Carlo Mattogno, CHP – P.O.Box 118, GB Hastings, East Sussex – TN34 3 ZQ, England - www.ety.com/wisdomshop

Erstmals gab es bei einem AG-Prozeß in Weinheim mit mir eine Polizeikontrolle! Sieben Uniformierte, natürlich bewaffnet, im Einsatz. Im Saal während der Verhandlung keine, indes ein Beamter des "Staatsschutzes" (politische Polizei), von der PD Heidelberg. Bei der Urteilsverkündung drei Uniformierte im Saal.

Neben einem Schreiberling der WEINHEIMER Nachrichten sowie über einem Dutzend Gerichtspraktikanten, darunter auch solche aus Torgau/Elbe, Sachsen, auch einige Mitstreiter. Keine Chaoten außerhalb wie innerhalb, auch keine "Unmutsbezeugungen" mir gegenüber.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim war durch Grossmann persönlich vertreten. Ich war ohne Anwalt angetreten, da es um eine reine "Wertung" meines Tatbeitrages ging. Ein Anwalt war insofern nicht erforderlich. Zudem hatte ich auch nicht die Absicht, Beweisanträge zu stellen, da ich kein ausgemachter Sachkenner auf diesem besonderen Holo-Forschungsbereich bin.

Die Anklage, im Gegensatz zum "Heimsuchungs-Beschluß" (2 S.), war abgespeckt, da man nur noch "Beihilfe" anklagte.

Ich war im Vorfeld bedingt zuversichtlich, da auch die Auswertung meines Rechners keine konkreten Hinweise auf strafbare Textstellen ergab, die man mir zuordnen konnte. So sah es auch eine Anwältin, die ich im Anfangsstadium hinzugezogen hatte.

Zudem blieb man den Beweis der Öffentlichkeit schuldig. – Nur zwei Exemplare des Buches gerieten in die Hände des "Systems". Ein Exemplar hatte sich die VS-Zentrale in Köln über einen Spitzel besorgt, der im Verteiler von CHP, Hastings, ist. Das andere Exemplar will eine Dozentin der UNI Bamberg, Mitglied der CSU, in ihrem Briefkasten gefunden haben, das sie, als demokratischer Gutmensch, sofort an die Polizei weiterleitete.

Leider, was vorher (!) bekannt war, lag der Zusendung an den Spitzel ein Schreiben des CHP-Verlages bei, aus dem hervorging, daß die Mattogno-Arbeit als Ersatz für die nicht mehr gelieferten Ausgaben von VffG (Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung, Hrsg. Germar Rudolf***) ausgeliefert worden war.

Zum Ablauf kurz wie folgt:

  1. Pünktlicher Beginn um 8 Uhr;
  2. Feststellung der Personalien;
  3. Antrag von mir (Grundlage die 13 S. von Horst Mahler) zum Vertagen des Verfahrens und Vorlage an das sog. BVerfG in Karlsruhe (1) – Nicht beschieden, da angeblich nicht mit dem Tatvorwurf im Zusammenhang stehend;
  4. Verlesen der 5-seitigen Anklageschrift (1) durch Grossmann. – "Verletzte" Paragraphen 130, Abs. 3: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (Nr. 3) bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost."), 189: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, 194, Abs. 2: Kein Strafantrag erforderlich (sog. Offizialdelikt) bei "öffentlichem Zugänglichmachen", 27: Beihilfe – Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Hilfe geleistet hat., 52: Tateinheit – Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
    Stellungnahme meinerseits zur Anklageschrift unter den Gesichtspunkten
    1. kein Beweis für eine konkrete Zuordnung von "straftatbewehrte Textstellen", die auf mein Mitwirken zurückgehen,
    2. kein Beweis für das Tatbestandsmerkmal "Öffentlichkeit" = Verbreitung. Zum Beginn der weiteren Einlassungen allgemeiner Art zitierte ich den Regierenden West-Berliner Bürgermeister Reuter, SPD, mit den Worten "Wahrheit und Freiheit sind unlösbar miteinander verbunden. Nur in der Freiheit kann man die Wahrheit erkennen, und nur wer sich der Erforschung der Wahrheit widmet, wird wirklich ein freier Mensch sein." Ich verwies auf den Auschwitz-Aufsatz von F. Meyer (2) – hier Verlesen der Einstellung der Anzeige von Horst Mahler und mir durch die StA Stuttgart -, auf das Buch von Elmar Schepers "Hitler, Deutsche und Juden!, hier Verlesen des Klappentextes auf der Rückseite (3) sowie Hinweis auf die Seiten zum Thema "neueste KL-Forschung", Hinweis auf Übernahme der Meyerschen Thesen im Buch "Das Geld des Terrors" von H.-L. Grabowski (4), hier zum Thema Auschwitz, Hinweis auf den Widmann-Artikel in der Frankfurter Rundschau v. 23.10.2008 zum Thema "Historiker wenden sich gegen ein staatlich verordnetes Geschichtsbild" (5) Ich habe weiterhin auf die Meinungsfreiheitsartikel in GG sowie UNO-Charta verwiesen. Auf das Stellen von Beweisanträgen hatte ich aufgrund meiner Erfahrung in den Mannheimer Prozessen gegen Zündel, Rudolf und Stolz bewusst verzichtet, da sofort die Heilige Kuh "Offenkundigkeit" ins Feld geführt worden wäre.
  5. Im Rahmen der Beweisaufnahme durch Richter Henninger ging es nur um die Wertung des Vermerks auf S. 6 des Mattogno-Buches. Dort heißt es: "Ins Deutsche übertragen von Henry Gardner; deutsche Endbearbeitung durch Günter Deckert, der Wert auf die Feststellung legt, daß er sich die Thesen und Schlußfolgerungen des Autors nicht zu eigen macht." Diesen Hinweis haben mir zwei Anwälte geraten auch mit Blick auf die Handhabung im Internet bei Verweisen auf andere Seiten.
  6. Der Richter verlas dann noch die Rückseite des Klappentextes (6). – Auf das Verlesen der angeblich straftatbewehrten Textstellen habe ich verzichtet, da aus dem Zusammenhang gerissene Zitate keine logischen Schlüsse zulassen. Aufgeführt in der Anklageschrift sind die S. 10, 11, 19, 23, 25, 35, 56, 79, 87, 88, 95, 104, 113, 188 – hier ist der Ausdruck "angeblich" der Auslöser ("angeblicher Massenvernichtung", "angebliche Gaskammern", "angeblicher Plan zur Judenvernichtung", "angebliche Menschenvergasung". Auf S. 92 werden die Aussagen von van Pelt und Czech als "Fantasien" und "Schwindelmethode" bezeichnet. Weitere "Straftatbestände" befänden sich auf den S. 60, 92, 93, 106 und 120.
  7. StA Grossmann stellte keine zusätzlichen Beweisanträge.
  8. Von den geladenen Zeugen war nur KOK Bernstorf, "staschu" Heidelberg, erschienen, der nichts für eine Verurteilung Brauchbares sagen konnte. Er schilderte, wie der Auftrag an seine Abteilung ging (über StA MA), den Vorgang der "Unterlagenbeschaffung", die Auswertung der Rechner-Festplatte – "NICHTS Verwertbares gefunden"! – Aufschlußreich ein Hinweis in seiner Stellungnahme an die StA MA: "...Insgesamt stellt nach hiesiger Auffassung die reine Gegenüberstellung sich widersprechender Zeugenaussagen eine grenzwertige Darstellung der Geschehnisse in Bezug auf eine Leugnung der Verbrechen dar." Als ich den Zeugen um eine weitere Darlegung befragen wollte, wurde mir das von Richter H. mit dem Hinweis untersagt, die Wertung sei allein seine Aufgabe! Der Zeuge (!) Burg, VS, Köln, durfte NICHT erscheinen, weil es üblich sei, seine z.T. im Untergrund arbeitenden Mitarbeiter zu schützen. Es wurde noch im Laufe der Verhandlung ein Schreiben des Kölner Amtes dem Richter überreicht, das nichtssagend war außer dem Hinweis, wie das Buch beschafft worden war. Von Wichtigkeit indes, siehe zuvor, das CHP-Begleitschreiben, das wohl auch die Grundlage für die Verurteilung, Stichpunkt Öffentlichkeit, bildete.
  9. Richter H. verlas dann einiges aus alten (!) Urteilen gegen mich im Zusammenhang mit dem Leuchter-Prozeß, mit einem Flugi zum REVISIONISMUS, zum Prozeß "Rasse- und Religionsgenossen" im Fall Deckert gegen den Nürnberger Judenchef Hamburger, Sozi-Stadtrat in der eindeutigen Absicht die "fortdauernde Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit als Verurteilungsargument in die Verhandlung einzuführen.
  10. Eine Pause von 10 Minuten wurde nur nach Einbringen meines 13-seitigen Vertagungs-Antrages sowie der Verlesung der Anklageanschrift angeordnet, so daß schon kurz vor 10 Uhr Grossmann mit seinem Schlußvortrag dran war. Er machte es kurz. Alle Punkte der Anklageschrift erfüllt! Vier Monate ohne Bewährung.
    Ich machte es auch recht kurz, verwies noch einmal auf meine vorherigen Einlassungen, verwies auf meine schulischen Grunderfahrungen in den 50er Jahren, hier "Alles konnte sachlich in Frage gestellt werden! Es gab keine Frage-Tabus!" und handelte auch noch knapp die wesentlichen Punkte des wissenschaftlichen REVISIONISMUS ab. Ich schloß mit dem Brecht-Zitat: "Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf. Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher."
  11. Richter H. beendete die Verhandlung und zog sich zur Urteilsbegründung, für die er 30 Minuten ansetzte, zurück. Reine Augenwischerei, denn das Urteil stand praktisch von vornherein in groben Umrissen fest.
  12. Er kam pünktlich um 10.40 Uhr in den Saal. Die Anwesenden nahmen stehend das Urteil "im Namen des Volkes" (?) zur Kenntnis: Vier Monate auf zwei Jahre zur Bewährung, 600 € Geldstrafe, zahlbar in monatlichen Raten von 50 €, sowie Auferlegung der Gerichtskosten. Die Gründe für die Verurteilung:
    Tatbestand von 130, Abs. 3 wie 189 erfüllt, da erst durch mein Mitwirkung (Helfer/Beihilfe)die Verbreitung in den deutschen Sprachraum möglich geworden sei. Autor wie ich hätten vorsätzlich gehandelt. Zudem sei der "Holo... ein in der Allgemeinheit historische Tatsache". Mattogno leugnet die Wahrheit des "Holo...." insgesamt. In dieser Art, aus den Mannheimer Verfahren bekannt – siehe meine diesbezüglichen Prozeßaufzeichnungen, jetzt auch als Buch erhältlich ("Die Mannheimer Ketzerprozesse .......) - ging es noch einige Zeit weiter. Richter H. hat offensichtlich die "Zivilreligion Holo..." wie das dazugehörige Ritual verinnerlicht und sich systemkonform verhalten. Zu meinen Gunsten spreche mein Alter, daß meine Mitwirkung schon längere Zeit zurückliege, die Verbreitung nicht besonders umfangreich sei und ich möglicherweise auf Grund des Hinweises auf S. 6 - siehe zuvor – eine gewisse geistige Wandlung im Vergleich zu früheren Jahren erkennen lasse.....(?)
  13. Ich habe sofort nach dem Ende seiner Ausführungen die bereits vor seiner Rückkehr in den Saal angefertigte Berufung überreicht. Mir war klar, daß er verurteilen würde. "Mensch" will ja seine Ruhe haben, obwohl er, da angeblich Junggeselle und wohl auch am Ende seiner Karriere, Justizgeschichte hätte schreiben können, wenn er meinen Antrag auf Aussetzung positiv beschieden hätte.

Weinheim an der Bergstraße, 28. Juli 2010

Günter Deckert

Anmerkungen / Hinweise:

  1. Ich plane, nach Abschluß des Verfahrens – ich habe vor, bis zum Europ. Gerichtshof nach Straßburg zu gehen! - eine Dokumentation, möglicherweise auch in Broschüreform.
  2. Wer bereits jetzt die unter (1) bis (6) erwähnten Texte haben möchte, melde sich bei mir. Ich lasse sie gegen Kostenersatz (etwa um die 5 €, Versand eingeschlossen) gerne zukommen.

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