Annulliert der Bundesrat nachträglich die Ausschaffungsinitiative?
Funktionärsarroganz bedroht Demokratie
Von Nationalrat Ulrich Schlüer, Chefredaktor «Schweizerzeit»
Hat irgend jemand im Vorfeld der Volksabstimmung über die Personenfreizügigkeit im vom Bundesrat abgegebenen Abstimmungsbüchlein auch nur eine Silbe davon gelesen, dass die EU-Personenfreizügigkeit ausdrücklich auch Geltung habe für alle Mörder, für alle Räuber, für alle Vergewaltiger, für alle Kindstöter, für alle Einbrecher, für alle Diebe, für alle Sozialwerkbetrüger?
War irgendwo in diesem bundesrätlichen Abstimmungsbüchlein zu lesen, dass mit der Personenfreizügigkeit auch alle Verbrecher Europas frei über alle Grenzen zirkulieren können? Und dass ihnen ein freies Wahlrecht zugestanden werde, wo sie ihre kriminelle Tätigkeit entfalten und wo sie, falls sie dabei je erwischt würden, ihre Strafe am liebsten absitzen möchten?
Fragen über Fragen
Glaubt irgend jemand, die Personenfreizügigkeit hätte in der Schweizer Volksabstimmung auch nur den Hauch einer Chance gehabt, wenn die Funktionäre Berns offengelegt hätten, dass die Personenfreizügigkeit ausdrücklich auch für alle Verbrecher im EU-Raum Gültigkeit habe? Dass Personenfreizügigkeit die Schweiz also auf eine Politik des generellen «Machet-auf-das-Tor» für alle Kriminellen in Europa verpflichtet hätte?
Oder steht die Schweiz vor einem Tatbestand widerrechtlicher Volksüberlistung? Wussten Bundesberns juristische Funktionäre schon vor der Personenfreizügigkeits-Abstimmung ganz genau, dass diese Personenfreizügigkeit die Schweiz auch für alle Verbrecher Europas sperrangelweit öffnen würde? Empfanden Sie, die juristischen Funktionäre, es aber als vorteilhafter für die Vorlage, die Stimmbürger über solche Konsequenzen der Personenfreizügigkeit bewusst nicht aufzuklären – weil tatsachengerechte Aufklärung möglicherweise ein Nein an der Urne hätte bewirken können?
Im Vertrag vorgesehen?
Kann uns – weitere Frage – irgend jemand wenigstens die Stelle, den Artikel im Vertrag über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU zeigen, aus der klar hervorginge, dass diese Personenfreizügigkeit ausdrücklich auch für alle Verbrecher in Europa Geltung haben soll?
Oder gehört es zu den von Funktionären selbstherrlich in Anspruch genommenen Rechten, einem Vertrag – die Funktionäre belieben den Vorgang dann gewöhnlich als «Dynamisierung eines Vertrags» zu bezeichnen – nachträglich ohne mit der Wimper zu zucken neue Geltungsbereiche unterzujubeln, die anlässlich der Vertragsausarbeitung, der Vertragsunterzeichnung und der Vertragsgenehmigung nie auch bloss am Rande erwähnt worden sind?
Muss man heute selbst in einem Land wie der Schweiz, deren Verfassung dem Volk im Rahmen der «Volkssouveränität» ausdrücklich das letzte, bindende Wort in allen wesentlichen Frage zusichert, eine Funktionärskaste akzeptieren, die sich kalt lächelnd über alles Verfassungsrecht hinwegsetzt mit der Ausrede, dass «internationale Vereinbarungen», wie immer diese auch entstanden sind, eben «höhere Geltung» hätten als das, was da irgend welches «gemeine Volk» an der Urne je beschlossen haben könnte.
Und dass sie, die Angehörigen der internationalen Funktionärskaste, eben das Privileg genössen, dem Volk gnädigst mitzuteilen, was es noch dürfe, wozu es noch etwas zu sagen habe und wozu eben nicht mehr.
Ausserhalb der Verfassung
Die Arbeitsgruppe des Professors Heinrich Koller, einst Chef des Bundesamtes für Justiz, geht offensichtlich von solch neuer, «dynamisierter Rechtsauslegung» in der Demokratie aus – selbstherrlich und gelegentlich auch über alle vom Volk beschlossenen demokratischen Regeln hinweg.
Bezüglich Umsetzung der vom Volk an der Urne befürworteten Ausschaffungsinitiative empfiehlt diese Arbeitsgruppe just jenen Gegenvorschlag als Grundlage für die nach der Volksabstimmung zu schaffenden Ausführungsgesetze, den zwar der Ständerat geschaffen und den anschliessend sowohl der Nationalrat als auch der Bundesrat übernommen hatten, der vom Volk in demokratischer Abstimmung indessen in sämtlichen Kantonen des Landes klar abgelehnt worden ist. Trotzdem will die Mehrheit der Kommission Koller diesen Gegenvorschlag umsetzen, womit rund 85 Prozent jener Kriminellen, die gemäss der in demokratischer Abstimmung angenommenen Volksinitiative unser Land nach verbüsster Strafe zu verlassen hätten, mit ausdrücklicher Genehmigung der Behörden schlicht und einfach hierbleiben dürfen.
Die Gültigkeit von Volksinitiativen
Zur Frage, ob eine Volksinitiative gültig ist oder nicht, existieren hierzulande klare, in der Bundesverfassung festgelegte Regeln: Verstösst eine Volksinitiative gegen die Einheit der Materie oder gegen sogenannt zwingendes Völkerrecht, dann wird sie von der Bundesversammlung, also von Ständerat und Nationalrat als ungültig erklärt. Beide Räte haben die Gültigkeitsfrage bezüglich Ausschaffungsinitiative behandelt. Beide Räte erklärten die Initiative als gültig. Ein Rekursrecht gegen ihren Entscheid gibt es nicht – aber die Arbeitsgruppe Koller betrachtet sich als etwas Höheres als Parlament und Volk und setzt den abgelehnten Gegenvorschlag statt der angenommenen Volksinitiative um: Eine Ohrfeige an die direkte Demokratie!
Ahnungsloser Besserwisser
Professor Heinrich Koller pflegte – schon lange bevor er Präsident der erwähnten Arbeitsgruppe wurde – seine Abneigung gegen diese SVP-Ausschaffungsinitiative schon seit deren Lancierung im Juli 2007 deutlich zur Geltung zu bringen. So auch am Schalttag des Jahres 2008, in einem Vortrag am Europa-Institut zu Zürich mit dem Titel «Stellung des Völkerrechts im schweizerischen Rechtssystem».
Professor Koller schoss in diesem Vortrag scharf gegen verschiedene teils beschlossene, teils aber auch erst hängige Initiativen, insbesondere gegen die Verwahrungsinitiative, gegen die Minarettverbots-Initiative und gegen die Ausschaffungsinitiative.
Die Ausschaffungsinitiative, erläuterte Professor Koller in jenem Vortrag, sei deshalb ungültig, weil sie die Forderung nach Familien-Ausweisung enthalte. Im Klartext: Wenn ein Minderjähriger eine Straftat begehe, welche die Ausweisung des Kriminellen aus der Schweiz gemäss dem in der Ausschaffungsinitiative enthaltenen Delikte-Katalog zur Folge habe, dann verlange die Ausschaffungsinitiative die Ausweisung der ganzen Familie des minderjährigen Delinquenten – ausdrücklich also auch von Personen, die selber nicht straffällig geworden seien. Dies sei illegal und widerspreche dem Völkerrecht. Deshalb müsse die Ausschaffungsinitiative zwingend als ungültig erklärt werden. So dozierte Koller am 29. Februar 2008.
Das Auditorium schien dem Vortragenden zu glauben – bis diesem in der Diskussion die Aufforderung übermittelt wurde, er möge den Passus, der die Familien-Ausweisung vorsehe, aus dem Text der Ausschaffungsinitiative doch bitte einmal vorlesen.
Das gelang deshalb nicht, weil eine entsprechende Forderung in dieser Initiative schlicht nicht enthalten war. Sie existierte bloss in Professor Kollers Phantasie – weshalb er sich sagen lassen musste, dass es selbst für einen juristischen Experten wie ihn doch eher ratsam sei, eine Initiative, bevor er im Polit-Eifer deren Ungültig-Erklärung verlangt, vielleicht doch auch einmal in ihrem ganzen Wortlaut zu lesen...
Was Professor Koller mit seiner Behauptung der in der Ausschaffungsinitiative angeblich enthaltenen Forderung auf Familienausweisung vortrug, war nichts anderes als Besserwisserei eines Ahnungslosen. Denn zutreffend ist, dass in einzelnen Medien die angebliche Familien-Ausweisung als haltlose Unterstellung zwar erschienen – nach Intervention der Initianten aber rasch wieder verschwunden ist. Wer diese Unterstellung erfunden hat, ist heute nicht mehr zu eruieren. Sicher aber ist, dass in der Initiative kein Wort von Familien- Ausweisung steht – was dem hochwohllöblichen Herrn Professor, bevor er in besagtem Vortrag darauf aufmerksam gemacht wurde, offensichtlich entgangen war.
Trotzdem wurde Heinrich Koller als kompetent genug eingeschätzt, einer Arbeitsgruppe vorzustehen, welche über die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative eigentlich Ernstzunehmendes dem Bundesrat zu übermitteln hätte.
Ulrich Schlüer